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Martin Ritter

1905 Glauchau – 2001 Baldham (München)

Deutscher Maler und Grafiker. Schon mit fünf Jahren galt Ritter durch seine kunstvollen Scherenschnitte als Wunderknabe und wurde so bereits 1912 von August Wilhelm von Preußen mit Scherenschnitt-Arbeiten für den Adeligen Nachwuchs beauftragt. 1914 folgte die erste Ausstellung im Museum für Kunst und Gewerbe in Chemnitz. Nach seiner schulischen Ausbildung begann er 1922 ein Studium an der Kunstakademie in Breslau. Ab 1923 folgte die Weiterbildung an der Staatlichen Kunstschule in Plauen und 1924 das Studium an der Hochschule für Bildende Künste in Dresden, wo er u.a. Bekanntschaft mit Richard Müller und Otto Dix machte. Studienabschluss 1932 mit dem Ehrenzeugnis. Durch den Bombenangriff auf Dresden 1945 wurde sein gesamtes Hab und Gut, sowie der Großteil seiner bisherigen Künstlerischen Arbeit zerstört. 1948 Übersiedlung ins Rheinland.

Aufgrund der Regelungen des Urhebergesetzes können wir diese 
		     	  Abbildung nur zeitlich begrenzt veröffentlichen.

64. Kunstauktion | 20. Juni 2020

KATALOG-ARCHIV

074   Martin Ritter, Blumenstilleben mit Magnolienzweig. 1942.

Martin Ritter 1905 Glauchau – 2001 Baldham (München)

Öl auf Leinwand. Signiert "Martin Ritter" und datiert u.re. Gemälde über einer ersten, verworfenen Bildanlage in Öl ausgeführt. In einer profilierten, schwarz und silberfarbenen Holzleiste gerahmt. Verso auf dem Rahmen zweifach wohl vom Künstler bezeichnet "Martin Ritter" sowie "Richter" o.Mi. Zudem nummeriert "15", "38" und "1369".

Geringfügige Leinwand-Deformation an Ecke u.re. Weißer Farbfleck neben der Vase li. Bräunliches Fleckchen auf der Oberfläche in der Tulpe Mi. Leicht aufstehende Malschichtschollen mit winzigen Verlusten u.re. Ränder im Falzbereich ungefirnisst. Rahmen mit kleinen Fehlstellen der Fassung.

120,5 x 93,5 cm, Ra. 137,5 x 110,4 cm.

Schätzpreis
550 €


* Artikel von Künstlern, für die durch die VG Bildkunst eine Folgerechtsabgabe erhoben wird, sind durch den Zusatz "zzgl. Folgerechts-Anteil 2,5%" gekennzeichnet.
(Versteigerungsbedingungen Punkt 7.4.)

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